14. Mai 2018 Fahrradfahren im Straßenverkehr sorgt immer wieder für Diskussionen. Vor allem zwischen Autofahrern und Fahrradfahren scheinen die Fronten verhärtet. Hat man auf dem Fahrrad Sonderrechte? Darf man auf dem Drahtesel z. B. immer entgegen der Einbahnstraße fahren? Zahlt die Versicherung nicht, wenn ich keinen Helm trage? Und hoffentlich mischen sich jetzt keine Fußgänger ein…
Irrtum Nummer 1: „Zu schnell kann man mit dem Fahrrad ja gar nicht fahren.“
Natürlich müssen sich auch Fahrradfahrer an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten. Wer fit ist, schafft es auch mal in einer Tempo-30-Zone zu schnell unterwegs zu sein. Auch in diesem Fall droht dem Fahrradfahrer ein Bußgeld. Wer geblitzt wird, kann aber auch ziemlich sicher davon ausgehen, dass er keine Post bekommt. Kennzeichen für Fahrränder gibt es ja noch nicht.
Irrtum Nummer 2: „Fahrradfahrer können nicht gezwungen werden, auf dem Fahrradweg zu fahren.“
Doch! So einfach ist das. Ausnahme: Der Fahrradweg ist einem desolaten Zustand und kann nicht befahren werden. Ein Baum versperrt den Radweg, ein Altglascontainer ist umgefallen oder Ähnliches können das Fahren auf der Straße erlauben. Sollte man schlicht keine Lust haben, auf dem Radweg zu fahren, kann einem ein Bußgeld drohen.
Irrtum Nummer 3: „Kinder dürfen überall fahren.“
Für Kinder gelten besondere Regeln. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Kinder sogar auf dem Bürgersteig fahren, weil der Straßenverkehr noch viel zu gefährlich ist. Das gilt dann auch für den Radweg. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen die Kinder entscheiden, ob sie noch auf dem Gehweg oder schon auf dem Radweg fahren.
Irrtum Nummer 4: „Wenn ich keinen Helm trage und einen Unfall habe, zahlt der Versicherer nicht. “
Falsch! Es gibt in Deutschland keine Helmpflicht. Ein Fahrradfahrer wurde schuldlos in einen Unfall verwickelt (Dann sollte man übrigens so schnell wie möglich Kontakt zu uns aufnehmen.). Der gegnerische Versicherer muss die vollen Kosten übernehmen, auch wenn der Helm so manche Verletzungen verhindert hätte. Darüber hat sogar schon der BGH so entschieden.
Irrtum Nummer 5: „Als Fahrradfahrer darf ich immer gegen die Einbahnstraße fahren.“
Wieder falsch! Dürfen Fahrradfahrer in die Einbahnstraße fahren, ist das durch ein kleines Schild zusätzlich gekennzeichnet. Wenn man dann entgegen der Richtung fährt, sollte man auf die entgegenkommenden Autos achten. Fehlt der Hinweis und man fährt trotzdem durch die Einbahnstraße, kostet das Geld (wenn man erwischt wird.).