Ab morgen gibt es neue StVO-Regeln!

Strafen, Bußgeld, Fahrverbot – Was Sie zur den neuen StVO Regelenwissen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Zu schnelles Fahrern wird teurer.

Für Verkehrssünder brechen härtere Zeiten an. Denn ab morgen, 28.4.2020, ändern sich die Straßenverkehrsordnung und der Bußgeldkatalog. Das betrifft vor allem die Fahrer, die sich nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten. Ab 21 Stundenkilometern innerorts und 26 Stundenkilometern außerorts zu viel, muss man ab morgen mit 80 Euro Bußgeld, einem Monat Fahrverbot und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Bildet man keine Rettungsgasse, wird das teuer.

Ein weiteres großes Thema ist immer wieder die Bildung der Rettungsgasse. Auch hier sollen Verkehrssünder kräftig zur Kasse gebeten werden. Wer im Stau keine Rettungsgasse bildet oder sogar hindurch fährt, muss mit 200 bis 320 Euro rechnen, muss seine Fahrerlaubnis einen Monat abgeben und kassiert zusätzlich zwei Punkte in Flensburg.

Fahrradfahrer müssen mit mehr Abstand überholt werden.

Fahrradfahrer sollen außerdem durch die neuen Regeln besser geschützt werden. Wer Radfahrer überholt, muss ab morgen mindestens einen Abstand von eineinhalb Meter innerorts und zwei Meter außerorts halten. Zuvor war die StVO eher schwammig, es war von einem „ausreichenden“ Abstand die Rede. An besonders gefährlichen Stellen kann das Überholen von Fahrradfahrer sogar verboten werden.

Fahrradfahrer dürfen nebeneinander fahren und bekommen einen grünen Pfeil.

Für Fahrradfahrer ist es jedoch ausdrücklich erlaubt, nebeneinander zu fahren, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer gestört werden. Und noch ein Sonderrecht für Fahrradfahrer kommt: Der grüne Pfeil für Radfahrer. Der grüne Pfeil bedeutet natürlich nicht, dass Radfahrer rote Ampel ignorieren dürfen. Ist die Ampel rot, muss man auch als Fahrradfahrer anhalten, die Verkehrssituation einschätzen und darf, wenn es die Verkehrslage zulässt fahren.

Falsches Parken wird teurer.

Wer mal eben in zweiter Reihe oder auf Fuß- oder Radwegen hält, muss mit einem Bußgeld bis zu 100 Euro rechnen. Wenn man dabei sogar noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder für einen Schaden sorgt oder meint, er müsse mit seinem Wagen über eine Stunde auf einem Fuß- oder Radweg stehen, erhält dafür sogar einen Punkt in Flensburg. Teurer wird es auch beim Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen, Parkplätzen für E-Autos und beim Falschparken an besonders unübersichtlichen Stellen.

Möchten Sie sich gegen einen Bußgeldbescheid wehren, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung wir beraten Sie ausführlich zu Ihren Rechten. Nutzen Sie dabei auch unser praktischen Kontaktformular, wir melden uns schnell bei Ihnen.

Was ändert sich 2020 auf unseren Straßen?

Die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) soll in diesem Jahr kommen. Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Pläne zusammengefasst. 

Mehr Sicherheit für Fahrradfahrer

Vor allem für Fahrradfahrer soll es sicherer auf den Straßen werden. Parken Autos oder Lastwägen in zweiter Reihe, auf Fahrrad- oder sogar Gehwegen kann das gefährlich werden. Das Bußgeld für diese Ordnungswidrigkeiten soll sich deshalb erhöhen.

Aßerdem sollen Fahrradfahrer sich sicherer fühlen, wenn sie überholt werden. Der Abstand soll genau in der StVO festgehalten werden. Geplant ist folgendes: Überholt man einen Fahrradfahrer oder auch Mofafahrer innerorts, sollte man eineinhalb Meter Abstand halten, außerorts sollen es dann zwei Meter sein.

LKW sollen künftig nur noch im Schritttempo abbiegen dürfen, damit auch hier Fahrradfahrer einen höheren Schutz genießen.

Neues für den Schilderwald

Wird die neue Verkehrsordnung wie geplant verabschiedet, dürfen wir uns auf neue Straßenschilder freuen. So soll es zum Beispiel ein weiteres Überholverbot geben. Das neue Schild zeigt an, dass Fahrrad- oder Mofafahrer nicht überholt werden dürfen. Dafür dürfen Fahrradfahrer an roten Ampeln abbiegen, wenn Ihnen das der grüne Pfeil für Fahrradfahrer erlaubt.

Auch beim Parken sind neue Zeichen geplant. Ein neues Schild für Lastenräder soll anzeigen, wo man die enorm großen Räder abstellen darf. Ein separates Parkschild sollen auch Carsharing-Wagen erhalten. Um sicher zu gehen, dass wirklich ein Carsharing-Fahrzeug auf dem vorgesehenen Parkplatz steht, sollen diese Autos mit Plaketten (ähnlich der Umweltplakette aber in blau) ausgestattet werden.

Höhere Geldbußen für Rettungsgassen-Ignoranten und Radarwarner-Benutzer

Wer keine Rettungsgasse bildet oder sogar einfach durch die Rettungsgasse fährt, am besten noch direkt hinter dem Rettungswagen her, soll mit einem höheren Bußgeld rechnen müssen. Auch Radarwarner oder so genannte Blitzerapps sollen Autofahrer teurer zu stehen kommen.

Wie oben erwähnt soll das Parken auf Rad- und Gehwegen und in zweiter Reihe ein höheres Bußgeld nach sich ziehen.

Wann diese Änderungen in der Realität umgesetzt werden, ist noch nicht klar. Im Februar muss der Bundesrat entscheiden, ob die Neuerungen wirksam werden sollen. Bis dahin wünschen wir Ihnen einen besonders sicheren und gesunden Start in das neue Jahr, egal ob Sie zu Fuß, auf dem Fahrrad oder im Auto unterwegs sind. 

Die fünf größten Fahrrad-Irrtümer: Testen Sie Ihr Wissen.

Die fünf größten Fahrrad-Irrtümer
14. Mai 2018 Fahrradfahren im Straßenverkehr sorgt immer wieder für Diskussionen. Vor allem zwischen Autofahrern und Fahrradfahren scheinen die Fronten verhärtet. Hat man auf dem Fahrrad Sonderrechte? Darf man auf dem Drahtesel z. B. immer entgegen der Einbahnstraße fahren? Zahlt die Versicherung nicht, wenn ich keinen Helm trage? Und hoffentlich mischen sich jetzt keine Fußgänger ein…

 

Irrtum Nummer 1: „Zu schnell kann man mit dem Fahrrad ja gar nicht fahren.“

Natürlich müssen sich auch Fahrradfahrer an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten. Wer fit ist, schafft es auch mal in einer Tempo-30-Zone zu schnell unterwegs zu sein. Auch in diesem Fall droht dem Fahrradfahrer ein Bußgeld. Wer geblitzt wird, kann aber auch ziemlich sicher davon ausgehen, dass er keine Post bekommt. Kennzeichen für Fahrränder gibt es ja noch nicht.

 

Irrtum Nummer 2: „Fahrradfahrer können nicht gezwungen werden, auf dem Fahrradweg zu fahren.“

Fahrradweg

Doch! So einfach ist das. Ausnahme:  Der Fahrradweg ist einem desolaten Zustand und kann nicht befahren werden. Ein Baum versperrt den Radweg, ein Altglascontainer ist umgefallen oder Ähnliches können das Fahren auf der Straße erlauben. Sollte man schlicht keine Lust haben, auf dem Radweg zu fahren, kann einem ein Bußgeld drohen.

 

Irrtum Nummer 3:  „Kinder dürfen überall fahren.“

Für Kinder gelten besondere Regeln. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Kinder sogar auf dem Bürgersteig fahren, weil der Straßenverkehr noch viel zu gefährlich ist. Das gilt dann auch für den Radweg. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen die Kinder entscheiden, ob sie noch auf dem Gehweg oder schon auf dem Radweg fahren.

 

Irrtum Nummer 4: „Wenn ich keinen Helm trage und einen Unfall habe, zahlt der Versicherer nicht. “

Ist ein Fahrradhelm Pflicht?Falsch! Es gibt in Deutschland keine Helmpflicht. Ein Fahrradfahrer wurde schuldlos in einen Unfall verwickelt (Dann sollte man übrigens so schnell wie möglich Kontakt zu uns aufnehmen.). Der gegnerische Versicherer muss die vollen Kosten übernehmen, auch wenn der Helm so manche Verletzungen verhindert hätte. Darüber hat sogar schon der BGH so entschieden.

 

Einbahnstraße für Fahrradfahrer

Irrtum Nummer 5: „Als Fahrradfahrer darf ich immer gegen die Einbahnstraße fahren.“

Wieder falsch! Dürfen Fahrradfahrer in die Einbahnstraße fahren, ist das durch ein kleines Schild zusätzlich gekennzeichnet. Wenn man dann entgegen der Richtung fährt, sollte man auf die entgegenkommenden Autos achten. Fehlt der Hinweis und man fährt trotzdem durch die Einbahnstraße, kostet das Geld (wenn man erwischt wird.).

Cabrio und laute Musik? Erlaubt oder Lärmbelästigung?

24. April 2018 Endlich ist die Sonne da. Frühling und Sonnenschein machen gute Laune und für viele Autofahrer gehört der passende Soundtrack einfach dazu. Gern teilt so mancher Autofahrer seine laute Musik mit der Umwelt. Fenster runter, Sonnenbrille auf, Ellenbogen raus und die Musik noch ein bisschen lauter. Gibt es eine bestimmte Lautstärke, die verboten ist? Wann spricht man von Lärmbelästigung?

Lärmbelästigung beim Autofahren?

Es gibt keine genau Regelung, wie laut die Musik sein darf.

In der Straßenverkehrsordnung bleibt es recht vage. Eine genaue Regelung gibt es nicht. Das Hörvermögen solle während der Fahrt nicht beeinträchtigt werden, steht dort. So weit so gut. Doch was heißt das genau? Die Musik darf den Fahrer nicht stören. Er sollte immer noch alles mitbekommen. Eine konkrete Dezibel-Zahl gibt es nicht. Mehr Infos finden Sie in der Straßenverkehrsordnung.

Die Umgebungsgeräusche muss man hören können.

Der Fahrer sollte aber die Geräusche seiner Umgebung mitbekommen. Wenn ein Krankenwagen mit Martinshorn vorbeifährt und der Fahrer weiter rhythmisch mit den Fingern auf sein Lenkrad trommelt, mit dem Kopf wackelt und nichts mitbekommt, sollte er die Lautstärke unbedingt herunterdrehen.

Fahrradfahrer dürfen auch Musik hören.

Das gilt genauso für Fahrradfahrer, die mit Kopfhörern durch die Straßen radeln. Das Musikhören ist nicht verboten. Es sollte nur ein bisschen leiser sein, damit man auf Gefahren reagieren kann.

Vielleicht kann man nicht hören, dass man etwas oder jemanden angefahren hat.

Es soll schon Autofahrer gegeben haben, die ihre Musik so laut hatten, dass sie gar nicht bemerkt haben, dass sie gegen ein Auto gefahren sind oder noch schlimmer einen Menschen angefahren haben. Die Unachtsamkeit kann als Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) interpretiert werden. Viele glauben, dass der Haftpflichtversicherer dann sogar die Zahlung verweigern kann. Das stimmt so aber nicht. Der Versicherer kann maximal 5000 Euro Regress fordern.

Nachgewiesen ist auch, dass Fahrer bei lauter Musik langsamer reagieren. Es ist also besser, den Sommersoundtrack dezent im Hintergrund laufen zu lassen.

Zu laute Musik ist Lärmbelästigung.

Die eine Frage ist, ob die laute Musik gefährlich für den Straßenverkehr ist. Die andere Frage ist aber, was die Umgebung zur Liebglingsmusik sagt. Ein Autofahrer, der seine Umgebung lautstark mit seinem Sommerhit belästigt, muss mit einem Verwarngeld wegen Lärmbelästigung rechnen. In der Regel sind das 10 Euro. Haben Sie Fragen? Dann nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung!

BGH streicht fiktive Abrechnung im Werkvertragsrecht!

19. März 2018 Wichtig: Das gilt jedoch nur für die fiktive Abrechnung im Bau- und Werkvertragsrecht und nicht für den Bereich KFZ-Schaden. Auswirkungen kann das Urteil dennoch für den Automobilsektor haben, nämlich dann, wenn es nach einer Fahrzeugreparatur um Gewährleistung geht. Denn jede Reparatur ist ein Werkvertrag. In der Baubranche wird das BGH-Urteil zu erheblichen Veränderungen führen. Was Sie sonst noch wissen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst:

Keine Auswirkungen auf Kauf- und Deliktsrecht

Das Wichtigste vorweg: Der BGH sieht keine Auswirkungen auf den Bereich Kauf- und Deliktsrecht (z. B. Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall). Die Entscheidung hängt mit den besonderen Merkmalen bzw. Eigenheiten des Werkvertragsrechts zusammen. Es bleibt abzuwarten, ob die Versicherungswirtschaft und Rechtsprechung versuchen wird, diese Entscheidung auch auf andere Bereiche auszudehnen.

Fiktive Abrechnung bedeutet, dass der Geschädigte entscheiden kann, ob er möchte, dass ein Mangel behoben wird oder ob er mit dem Mangel lebt und einfach das Geld für die fiktiven Reparaturkosten erhält.

Ein Beispiel

Herr Müller baut ein Haus. Die Firma XY verlegt die Fliesen im Bad. Firma XY schlampt, die Bodenfliesen sind uneben. Herr Müller denkt sich, halb so schlimm, Teppich drauf, sieht keiner. Er beauftragt einen Gutachter, um die Beseitigungskosten zu ermitteln und will sich den entsprechenden Betrag auszahlen lassen. Der Garten muss ja auch noch gemacht werden.

Diese Möglichkeit untersagt der BGH jetzt!

Das steht im Urteil

Im Leitsatz des Urteils heißt es: „Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung … gegen den Unternehmer … seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen …“ (BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17)

Das bedeutet also, dass der Auftraggeber, der ein mangelhaftes Werk erhalten hat, nicht mehr nach Gutachten abrechnen und den Mangel einfach so belassen kann.

Keine fiktive Abrechnung? Und jetzt?

Welche Möglichkeiten hat Herr Müller nun nach diesem Urteil? Ihm stehen natürlich die normalen Gewährleistungsansprüche zu. Er kann also den Schaden beheben lassen. Sollte die Firma XY den Mangel nicht beseitigen können oder wollen, kann Herr Müller einen andere Firma beauftragen.

Und wenn Herr Müller Geld statt der Reparatur möchte? Dafür hat der BGH einen komplizierten Ausweg entwickelt. Der BGH hat eine so genannte Differenz-Theorie geschaffen. Ähnlich wie bei der Wertminderung im KFZ-Schaden muss man den Wert des Eigentums mit und ohne Mangel vergleichen. Man müsste dann untersuchen, ob Herr Müllers Haus mit unebenen Fliesen weniger Wert wäre, als mit korrekt verlegten Fliesen. Diese Differenz müsste die Firma XY dann ausgleichen. Die Differenz wird jedoch in der Regel deutlich niedriger als die Reparaturkosten sein.

 

Sollten Sie Fragen zum Thema haben, melden Sie sich gern!

 

 

Freie Sicht ist Pflicht!

26. Februar 2018 Der Winter hat uns wieder einmal kalt erwischt. Schnee schippen, Winterschuhe suchen und morgens schnell das Auto startbereit machen. Die Windschutzscheibe kratzen. Ach nee, zu anstrengend und es ist auch schon ganz schön spät. Ein Guckloch reicht doch auch. Wirklich?

Das sagt die Straßenverkehrsordnung

Auf keinen Fall. Die freie Sicht ist sogar in der Straßenverkehrsordnung festgeschrieben. Wer mit der halbvereisten Scheibe losfährt, riskiert erst einmal ein Verwarngeld. Doch nicht nur die Windschutzscheibe muss frei gekratzt werden. Alles, was man so zum Fahren braucht und was gesehen werden sollte, muss auch enteist werden. Schweinwerfer, Blinker, Rücklicht und auch das Kennzeichen sollen ohne Probleme zu sehen sein. Auch die Schneedecke auf dem Auto kann gefährlich werden. Einmal scharf gebremst und die freie Sicht ist dahin.

Scheibenwischer gehören dazu!

Auch Scheibenwischer und Wischwasser müssen funktionieren, sonst droht auch hier ein Verwarngeld. Die fünf Euro Verwarngeld für mangelhafte Scheibenwischer würden wahrscheinlich die wenigsten Fahrer wirklich stören. Das Problem liegt woanders.

Motor laufen lassen ist verboten!

Immer wieder kann man beobachten, dass Fahrer beim Kratzen den Motor laufen lassen. Wahrscheinlich haben sie die Hoffnung, dass die Lüftung beim Tauen hilft und das Auto wenigstens mollig warm beim Einsteigen ist. Doch auch das ist verboten und kann 10 Euro kosten. Mehr Informationen zum Bußgeldkatalog finden Sie hier.

Das sagt der Versicherer:

Denn was passiert, wenn ein Fahrer wegen der nur notdürftig freigekratzten Scheibe einen Unfall verursacht? In diesem Fall könnte der Versicherer sich sogar weigern, die Zahlung zu übernehmen und dem Fahrer grob fahrlässiges Handeln vorwerfen. Sollte der Fahrer mit dem Guckloch in der Windschutzscheibe den Unfall nicht verursacht haben, sondern lediglich darin verwickelt sein, könnte dem Fahrer trotzdem eine Mithaftung drohen.

Das sagt der Anwalt:

Letztlich gilt, dass Autofahrer nicht nur sich selbst, sondern vor allem den anderen Verkehrsteilnehmern einen Gefallen tun. Die freie Sicht ist wichtig. Also denken Sie neben der Windschutzscheibe auch an alle anderen Scheiben und Spiegel.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Verkehrssicherheit und zu Ihren Rechten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Schlaglöcher – Wer zahlt den Schaden?

15. Februar 2018 Die Temperaturen schwanken und auf den Fahrbahnen sieht man die Auswirkungen. Der Straßenbelag platzt und unschöne Schlaglöcher entstehen. Dass Schlaglöcher nicht nur ein Schönheitsfehler sind, merken Autofahrer, wenn Sie den Schaden an ihrem Fahrzeug haben. Doch wer bezahlt den Schaden? Der Bund, Städte und Gemeinden, weil sie dafür sorgen müssen, dass die Straßen in Ordnung sind. Stichwort: Verkehrssicherungspflicht! Oder der Fahrer selbst

Als Fahrer muss man auch auf den Zustand der Straße achten!

Das Interessanteste vorweg: Es gibt keinesfalls einen Anspruch auf eine komplett unversehrte Straße, vor allem, wenn es sich um Nebenstraßen handelt. Das bedeutet, dass man als Autofahrer neben dem Straßenverkehr auch die Straße selbst im Blick haben muss. Ist das Schlagloch also klar zu erkennen haftet die Gemeinde nicht. Also: Augen auf, und Geschwindigkeit runter!

Wer muss sich um den Zustand der Straßen kümmern.

Es kommt darauf an, wer der Träger der so genannten Straßenbaulast ist. Je nach Straße können das Bund, Länder, Gemeinden, Landkreise, Städte oder Gemeinden sein. Es gibt sogar Straßen, für die Privatpersonen zuständig sind.
Kommt nun z. B. die Stadt oder Gemeinde Ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nach, ist diese verpflichtet den Schaden zu bezahlen. Was gehört also zur Verkehrssicherung? Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, die Fahrer vor einer schlechten Fahrbahn und eventuellen Gefahren zu schützen oder wenigstens zu warnen. Zahlen müssen die Städte und Gemeinden also, wenn sie das Schlagloch weder beseitigt, noch davor gewarnt haben und deshalb ein Unfall entstanden ist. Der jeweilig Zuständige muss stark befahrene Straßen z. B. sogar mehrmals in der Woche kontrollieren. Weniger frequentierte Straßen können seltener kontrolliert werden.

Doch wie schnell muss man kaputte Straßen reparieren?

Die Straßen werden also regelmäßig kontrolliert. Das Schlagloch ist da. Und nun? Erst einmal kann ein Warnhinweis ausreichen und vielleicht noch eine Geschwindigkeitsbegrenzung angebracht werden. Danach sollte das Schlagloch möglichst schnell, vorerst provisorisch, gefüllt werden. Das führt nun allerdings dazu, dass einige Städte und Gemeinden ihre Schlaglöcher nur noch provisorisch füllen und die Probleme und Schlaglöcher werden jedes Jahr größer.

Was Sie im Schadensfall tun sollten:

Wie nach jedem Unfall sollten Sie den Schaden und auch das Schlagloch fotografieren. Dazu gehören auch die Umgebung und ggf. Schilder. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Das raten die Experten nach dem 56. VGT

29. Januar 2018 Cannabis, Raser, Fahrerflucht, Schwerverletzte… Das waren einige der Themen auf dem 56. Verkehrsgerichtstag in Goslar. Über 1800 Experten haben über einige wichtige Fragen im Straßenverkehr diskutiert. Das sind einige Empfehlungen der Experten:

Fahrerflucht

Die so genannte Unfallflucht soll grundsätzlich eine Straftat bleiben, auch bei Blechschäden. Allerdings, so die Experten, müssten präzisere Formulierungen (z. B. in Bezug auf die Wartezeit) her. Deshalb soll der Gesetzgeber Möglichkeiten der Strafmilderungen schaffen, vor allem, wenn der Täter Reue zeigt. Wird ein Mensch verletzt oder entsteht ein sehr großer Schaden, soll der Täter seine Fahrererlaubnis abgeben.

Cannabiskonsum und Autofahren

Wer bekifft Auto fährt, muss natürlich mit Konsequenzen rechnen. Ersttäter sollen nicht mehr automatisch den Führerschein verlieren. Allerdings muss der Autofahrer bei einer MPU beweisen, dass er zum Autofahren geeignet ist. Auch an Patienten, die Cannabis aus medizinischen Gründen nehmen, zweifeln die Experten. Auch diese sollten sich einer MPU unterziehen. Der Gesetzgeber solle für geeignete Aufzeichnungen bei Kontrollen im Straßenverkehr sorgen.

Verkehrssünder und Bußgeld

Eine grundsätzliche Erhöhung der Geldbußen lehnen die Experten ab. Der Gesetzgeber soll aber gefährliche Verkehrsverstöße  verstärkt ahnden. Die Experten haben aber nicht nur über Strafe und Buße gesprochen, sondern betonten auch, dass Beschilderungen nachvollziehbar sein sollen und psychologische Maßnahmen gestärkt werden sollen.

Schwerverletzte und ihre Ansprüche

Die Experten hatten die Idee, ähnlich der Krankenversicherung, eine gesetzliche Unfallversicherung zu etablieren. Grundsätzlich habe der Haftpflichtversicherer dafür zu sorgen, dass Schwerverletzte Zahlungen wegen ihrer vermehrten Bedürfnisse (behindertengerechter Umbau der Wohnung oder des PKWs usw.) erhalten sollen. Außerdem stellten die Experten fest, dass Schwerstverletzte meist auf Begleitpersonen angewiesen sein, deren Kosten man auch berücksichtigen müsse.

Inkasso aus dem Ausland

Stellen Sie sich vor: Im Briefkasten liegt keine Urlaubskarte aus dem Ausland, sondern ein Bußgeldbescheid aus dem Urlaubsort. Dann ist der Ärger meistens groß. Oft übernehmen meistens Inkasso-Büros aus dem Ausland den Auftrag, das Geld einzutreiben. Einmal falsch Parken, kann dann wegen der hohen Gebühren extrem hoch werden. Die Experten halten das für falsch und wollen diese Möglichkeit verbieten lassen. Ein großer Kritikpunkt: Oft trudeln die Bescheide erst Jahre später ein und der eigentliche Fall kann nur schwer überprüft werden.

 

Mehr Informationen finden Sie auch auf der Seite des Verkehrsgerichtstages.

 

56. Verkehrsgerichtstag: Autonomes Fahren, Cannabis & Fahrerflucht

24. Januar 2018 Das klingt nach einem spannenden Zukunfts-Thriller? Es handelt sich hier um einige der Themen des Verkehrsgerichtstags. Rechtsanwalt Antonio Durán Muñoz ist heute für Sie in Goslar, um sich über die neusten Entwicklungen und Themen im Verkehrsrecht auf dem Laufenden zu halten. Zum 56. Mal diskutieren Juristen, Rechtsanwälte und Fachleute in Goslar auf dem Verkehrsgerichtstag, wie man das Verkehrsrecht verbessern und an neue Themen anpassen kann. Die Arbeitskreise formulieren Empfehlungen, die oft auch ihren Weg in neue Gesetze und Verordnungen finden.

Verkehrsgerichtstag, entscheidet, ob der Unfallflucht-Paragraph antiquiert ist?

Fahrerflucht
Fahrerflucht ist ein Thema auf dem Verkehrsgerichtstag.

Es geht um den Straftatbestand „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ So heißt die juristisch korrekte Bezeichnung für Fahrerflucht. Das steht in § 142 StGB (Strafgesetzbuch). Wer sich einfach vom Unfallort entfernt, muss erst einmal mit versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Es können aber auch strafrechtliche Sanktionen folgen. Der Paragraph stammt übrigens aus dem Jahr 1975. Doch passt der Straftatbestand noch in unsere digitale Welt? Die Experten beschäftigen sich deshalb mit der Frage, ob es nicht endlich Zeit für eine Reform ist.

Passen Cannabiskonsum und Autofahren zusammen?

Cannabis und Autofahren
Cannabis und Autofahren? Wie kann das gesetzlich geregelt werden?

Nein, die Juristen beschäftigen sich nicht mit dem bekifften Fahrer, der mit kleinen roten Augen und einem Joint am Steuer nachhause fahren will. Dieser wäre natürlich nicht in der Lage sicher Auto zu fahren. Doch was passiert dann bei gelegentlichen Cannabiskonsum? Vor allem bei Schmerzpatienten, die Cannabis auf Rezept erhalten? In Goslar fragen sich die Experten deswegen, ab welcher THC-Konzentration im Blut der Fahrer nicht mehr fahrbereit ist. Wie sieht es mit der Aufklärung aus? Und kann ein Fahrer unter THC einfach so die Fahrerlaubnis verlieren?

Wer haftet, wenn keiner gefahren ist?

Das automatisierte Fahren spielte auch an vergangenen Verkehrsgerichtstagen in Goslar eine Rolle. In den kommenden Tagen geht es darum, wer im Falle eines Unfalls haftet. Für die Zukunft stellt man sich vielleicht vor, während der Autofahrt mal ein gutes Buch zu lesen oder ein Nickerchen zu machen. Und das als Fahrer! Das Steuer zieht sich dezent zurück. Das Auto und die Technik kümmern sich um alles. Ist es so einfach? Muss der Fahrer vielleicht eine Kontrollfunktion übernehmen und eventuelle Systemausfälle erkennen? Mit Sicherheit wir das automatisierte Fahren auch bei kommenden Verkehrsgerichtstagen immer wieder ein Thema sein.

Was ist das Leben und die eigene Unversehrtheit wert?

Auch die Ansprüche Schwerstverletzter nach einem Unfall sind ein großes Thema. Wie kann man Verkehrsgerichtstag Bußgeldeine starke körperliche Einschränkung finanziell ausgleichen? Mit welchen Beeinträchtigungen muss man nach einem Unfall rechnen? Wie kann ein zukünftiges Leben gestaltet werden? Um diese und weitere Fragen kümmern sich die Experten ebenfalls.

 

Sorgen höhere Bußgelder für mehr Sicherheit auf den Straßen?

Europäische Nachbarn machen es vor. Das Bußgeld für zu schnelles Fahren oder sogar Falschparken ist in einigen Nachbarländern wesentlich höher als hier in Deutschland. Sorgt das für mehr Sicherheit auf den Straßen? Ich bin gespannt, welche Empfehlung die Experten vom Verkehrsgerichtstag aussprechen werden.

Inkasso aus dem Ausland, Schiffahrt der Zukunft und Grenzen des Prozessrechtssystems sind weitere Themen, mit denen sich die Fachleute auf dem Verkehrsgerichtstag beschäftigen werden. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

Wintertipp: So entziffern Sie zugeschneite Verkehrsschilder!

15. Januar 2018 Ob und wo es in den kommenden Tagen schneien wird, können wir Ihnen natürlich nicht sagen. Einen Tipp haben wir aber für Sie. Was können Sie tun, wenn Sie zugeschneite Verkehrsschilder nicht erkennen können? Ist das die perfekte Ausrede?

Grundsätzlich gilt: Sie müssen auch zugeschneite Verkehrsschilder beachten! Die Form hilft.

Klingt unlogisch? Nicht unbedingt! Denn einige Verkehrsschilder können Sie alleine an ihrer Form erkenn. Das achteckige Schild kann nur das Stoppschild sein. Das Dreieck mit der Spitze nach unten kann nur das Zeichen für „Vorfahrt gewähren“ sein. In diesen Fällen muss man also an der Kreuzung anhalten, Schnee hin oder her.

zugeschneites Verkehrsschild
Noch kann man das Verkehrsschild lesen.

Das Tempolimit ist verschneit. Und jetzt?

Aber was ist zu tun, wenn Sie das Tempolimit nicht lesen können? Logik hilft Ihnen als Autofahrer meistens weiter. Innerorts dürfen Sie normalerweise nicht schneller als 50 Stundenkilometer fahren. Ein Schild an einer Straße wird je nach Beschaffenheit eher auf ein Limit unter 50 Stundenkilometer hinweisen. Auf der Autobahn ist das nicht mehr ganz so einfach. Sollten Sie hier das Tempolimit nicht entziffern können, könnte das sogar eine Entschuldigung für zu schnelles fahren sein. Aber: Der Fahrer muss beweisen, dass er das Tempolimit nicht erkennen konnte. Das Problem liegt auf der Hand. Schnee schmilzt oder verweht. Und genauso schnell schmelzen oder verwehen eben auch die Beweise.

Wer sich in der Gegend auskennt, hat überhaupt keine Ausrede.

Anwohner und so genannten Ortskundigen wird erst einmal unterstellt, dass sie auch die Schilder in ihrer Umgebung kennen. Das Tempo-30-Schild ist zu zugeschneit, also darf man heut mal aufs Gaspedal treten? In diesem Fall muss man definitiv mit einem Bußgeld rechnen. Eine Ausrede hat man hier also nicht.

zugeschneite Verkehrsschilder
Wer sich auskennt, braucht eigentlich keine Schilder.

Bei Schnee sollten Sie sowieso langsamer fahren.

Nicht nur die Verkehrsschilder sondern auch die Witterungsbedingungen geben die Fahrgeschwindigkeit vor. So gibt es die StVO vor. Das Tempolimit ist verschneit? Im Zweifel liegt der Schnee auch auf der Straße und Sie müssten ohnehin langsamer fahren. Wer im Winter zu schnell fährt und deshalb einen Unfall verursacht, riskiert eine Menge. Fahren Sie also lieber vorsichtig, besonders, wenn die Verkehrsschilder kaum zu lesen sind.

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